In Rheinland-Pfalz gelten zwei neue Regeln im Landesnachbarrecht.

Eine Regel erlaubt Wärmedämmung am eigenen Haus bis zu 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück, wenn der betroffene Nachbar oder die betroffene Nachbarin dafür eine Geldrente als Entschädigung erhält. Die Nachbarin oder der Nachbar kann zudem verlangen, dass statt dickerer Dämmung ein dünneres Material mit gleicher Wirkung genutzt wird, auch wenn das teurer ist – außer die Mehrkosten sind „unverhältnismäßig“. Was „unverhältnismäßig“ bedeutet und wie hoch die Geldrente ausfällt, dürften voraussichtlich Gerichte klären. Eine zweite Regel gleicht die Abstandsregeln für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile an die Landesbauordnung an, damit eine Baugenehmigung nicht an fehlender Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn scheitert.