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Wärmedämmung darf 25 Zentimeter ins Nachbargrundstück ragen

In Rhein­land-Pfalz gel­ten zwei neue Regeln im Landesnachbarrecht. 

(Foto: iStock/​maho)

Eine Regel erlaubt Wär­me­däm­mung am eige­nen Haus bis zu 25 Zen­ti­me­ter auf das Nach­bar­grund­stück, wenn der betrof­fe­ne Nach­bar oder die betrof­fe­ne Nach­ba­rin dafür eine Geld­ren­te als Ent­schä­di­gung erhält. Die Nach­ba­rin oder der Nach­bar kann zudem ver­lan­gen, dass statt dicke­rer Däm­mung ein dün­ne­res Mate­ri­al mit glei­cher Wir­kung genutzt wird, auch wenn das teu­rer ist – außer die Mehr­kos­ten sind „unver­hält­nis­mä­ßig“. Was „unver­hält­nis­mä­ßig“ bedeu­tet und wie hoch die Geld­ren­te aus­fällt, dürf­ten vor­aus­sicht­lich Gerich­te klä­ren. Eine zwei­te Regel gleicht die Abstands­re­geln für Bal­ko­ne, Ter­ras­sen und ähn­li­che Bau­tei­le an die Lan­des­bau­ord­nung an, damit eine Bau­ge­neh­mi­gung nicht an feh­len­der Zustim­mung der Nach­ba­rin oder des Nach­barn scheitert.

Veröffentlicht unter Vor Ort

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