Darf ein Amtsblatt online redaktionelle Beiträge enthalten, die über amtliche Mitteilungen hinausgehen? Der Bundesgerichtshof hat entschieden: ja.
In dem Urteil vom 14. Juli (Az. I ZR 97/21) wies das Gericht die Klage des Verlags der „Ruhr-Nachrichten“ in Dortmund zurück, die gegen die Stadt als Betreiberin des Portals dortmund.de geklagt hatte. Nach Auffassung des Verlags überschreite die Stadt die Grenzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und gefährde die Institutsgarantie der freien Presse. Das sah das Gericht anders. Entscheidend sei eine „wertende Gesamtbetrachtung“ über den Gesamtcharakter des Online-Informationsangebots der Stadt.
In der Interpretation des Urteils kommen Beobachter zu unterschiedlichen Schlüssen: „Amtsblatt darf journalistische Inhalte enthalten“, befindet das Magazin „Kommunal“. Untersagt werden könne ein kommunales Informationsangebot nur dann, wenn Artikel, wie man sie eigentlich aus der Presse kennt, den Gesamteindruck prägen, heißt es dagegen in einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ – die freilich selbst gegen das heimische Portal muenchen.de geklagt und bisher in zwei Instanzen gewonnen hat. Der Verlag aus Dortmund erwägt unterdessen den weiteren Gang vors Bundesverfassungsgericht.