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Amtsblatt darf mehr veröffentlichen als nur Amtliches

(Foto: Pixabay)

Darf ein Amts­blatt online redak­tio­nel­le Bei­trä­ge ent­hal­ten, die über amt­li­che Mit­tei­lun­gen hin­aus­ge­hen? Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den: ja. 

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(Foto: Pix­a­bay)

In dem Urteil vom 14. Juli (Az. I ZR 9721) wies das Gericht die Kla­ge des Ver­lags der „Ruhr-Nach­rich­ten“ in Dort­mund zurück, die gegen die Stadt als Betrei­be­rin des Por­tals dort​mund​.de geklagt hat­te. Nach Auf­fas­sung des Ver­lags über­schrei­te die Stadt die Gren­zen der kom­mu­na­len Öffent­lich­keits­ar­beit und gefähr­de die Insti­tuts­ga­ran­tie der frei­en Pres­se. Das sah das Gericht anders. Ent­schei­dend sei eine „wer­ten­de Gesamt­be­trach­tung“ über den Gesamt­cha­rak­ter des Online-Infor­ma­ti­ons­an­ge­bots der Stadt. 

In der Inter­pre­ta­ti­on des Urteils kom­men Beob­ach­ter zu unter­schied­li­chen Schlüs­sen: „Amts­blatt darf jour­na­lis­ti­sche Inhal­te ent­hal­ten“, befin­det das Maga­zin „Kom­mu­nal“. Unter­sagt wer­den kön­ne ein kom­mu­na­les Infor­ma­ti­ons­an­ge­bot nur dann, wenn Arti­kel, wie man sie eigent­lich aus der Pres­se kennt, den Gesamt­ein­druck prä­gen, heißt es dage­gen in einem Bericht der „Süd­deut­schen Zei­tung“ – die frei­lich selbst gegen das hei­mi­sche Por­tal muen​chen​.de geklagt und bis­her in zwei Instan­zen gewon­nen hat. Der Ver­lag aus Dort­mund erwägt unter­des­sen den wei­te­ren Gang vors Bundesverfassungsgericht.

Veröffentlicht unter Digitalisierung, Kommunales Wissen, Vor Ort