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Wer KI beruflich einsetzt, muss ab 2. Februar Kompetenz nachweisen können

(Grafik: EA/msc)

Am kom­men­den Sonn­tag, 2. Febru­ar, naht ein wich­ti­ger Ter­min der KI-Ver­ord­nung der EU: Anbie­ter, Unter­neh­men und Behör­den sind von die­sem Ter­min an ver­pflich­tet, Kom­pe­tenz ihrer Mit­ar­bei­ter beim beruf­li­chen Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) nach­wei­sen zu können. 

(Grafik: EA/msc)
(Gra­fik: EA/​msc)

Das bedeu­tet, dass inter­ne Schu­lun­gen und Regeln doku­men­tiert sein müs­sen. Die soge­nann­te Schat­ten-KI ist spä­tes­tens dann nicht mehr zuläs­sig, bei der Mit­ar­bei­ter über pri­va­te Accounts KI-Anwen­dun­gen nut­zen und deren Ergeb­nis­se beruf­lich ein­set­zen. Die KI-Ver­ord­nung sieht vor, dass die Län­der der EU natio­na­le Behör­den benen­nen, denen beson­ders ris­kan­te KI-Sys­te­me anzu­zei­gen sind. Wie ris­kant ihre Sys­te­me sind, müs­sen die Unter­neh­men und Behör­den zunächst selbst bestim­men. In Deutsch­land wird vor­aus­sicht­lich die Bun­des­netz­agen­tur zustän­dig, und zwar ab 2. August 2025.

Veröffentlicht unter Digitalisierung

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