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Verein

Mitglieder

Die rund 15 Ver­eins­mit­glie­der der Ent­wick­lungs­agen­tur Rhein­land-Pfalz e.V. arbei­ten in Wis­sen­schaft, Ver­wal­tung, Lan­des- und Kom­mu­nal­po­li­tik oder in der Planungspraxis.

Frau Staats­se­kre­tä­rin Simo­ne Schnei­der ist Vor­sit­zen­de der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Das Land Rhein­land-Pfalz ist insti­tu­tio­nel­les Mit­glied und hat den Vor­sitz der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung oblie­gen ins­be­son­de­re die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und die Ent­las­tung des Vor­stan­des. Die aktu­el­le Sat­zung vom 15.12.2016 fin­den Sie wei­ter unten.

Vorstand

Rai­ner Zeim­entz ist seit 2014 Vor­stand der Ent­wick­lungs­agen­tur Rhein­land-Pfalz. Er ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich und ist ver­ant­wort­lich für die lau­fen­den Geschäfte.

Organigramm

Hier fin­den Sie das Orga­ni­gramm als PDF-Doku­ment: 20250101 Orga­ni­gramm EA RLP

Satzung des Vereins

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Ver­ein führt den Namen Ent­wick­lungs­agen­tur Rhein­land-Pfalz e.V. Er ist beim zustän­di­gen Gericht in das Ver­eins­re­gis­ter unter der Regis­ter­num­mer 41619 ein­ge­tra­gen. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Mainz. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Auf­ga­ben, Zweck

(1)  Zweck des Ver­eins ist in Rhein­land-Pfalz im Bereich der Kom­mu­nal- und Infra­struk­tur­ent­wick­lung bei der Erarbeitung

-       stand­ort­be­zo­ge­ner oder standort­über­grei­fen­der Stra­te­gien und Konzepte

-       zukunfts­ge­rich­te­ter und modell­haf­ter Lösun­gen und Instrumente

zu wir­ken.

(2)  Mit den in Absatz 1 genann­ten Auf­ga­ben­stel­lun­gen dient der Ver­ein aus­schließ­lich und unmit­tel­bar dem Woh­le der All­ge­mein­heit. Der Ver­ein darf alle Geschäf­te wahr­neh­men, die der Errei­chung und För­de­rung des Sat­zungs­zwe­ckes dienen.

(3)  Da der Ver­ein kei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­übt, gilt er als Ide­al­ver­ein im Sin­ne des § 21 BGB. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne durch die Mit­glied­schaft begrün­de­ten Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

(4)  Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen natür­li­che Per­so­nen und Hoch­schu­len des Lan­des Rhein­land-Pfalz sein, die aktiv im Auf­ga­ben­be­reich des Ver­eins tätig sind. Die Mit­glied­schaft ist auf drei Jah­re befris­tet und kann auf schrift­li­chen Antrag um drei Jah­re ver­län­gert wer­den. Die Mit­glied­schaft ist grund­sätz­lich beitragsfrei.

(2)  Das Land Rhein­land-Pfalz, ver­tre­ten durch das für Kom­mu­nal­ent­wick­lung zustän­di­ge Minis­te­ri­um ist als juris­ti­sche Per­son unbe­fris­tet Mit­glied solan­ge § 4 Absatz 1 Anwen­dung findet.

(3)  Die Mit­glied­schaft endet

-       durch Zeitablauf

-       mit dem Tod des Mitglieds

-       durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, gerich­tet an den Vorstand

-       durch Aus­schluss aus dem Verein.

(4)  Ein Aus­schluss der Mit­glie­der kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Anhö­rung des betref­fen­den Mit­glieds erfol­gen, wenn die­ses die Inter­es­sen des Ver­eins grob ver­letzt hat oder nicht mehr im Auf­ga­ben­be­reich des Ver­eins tätig ist.

 

§ 4 Finanzierung

(1)  Solan­ge das Land Rhein­land-Pfalz Mit­glied im Ver­ein ist, stellt das für Kom­mu­nal­ent­wick­lung zustän­di­ge Minis­te­ri­um dem Ver­ein die zur Erfül­lung der sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Mit­tel und die Liqui­di­tät im Rah­men ver­füg­ba­rer Haus­halts­mit­tel- soweit eine Refi­nan­zie­rung der Auf­ga­ben durch Drit­te nicht mög­lich ist- als Zuwen­dun­gen im Sin­ne der §§ 23, 44 LHO sicher.

(2)  Der Ver­ein kann dar­über hin­aus Mit­tel einwerben.

§ 5 Organe

Orga­ne des Ver­eins sind

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Den Vor­sitz führt die Vertreterin/​der Ver­tre­ter des Lan­des Rheinland-Pfalz.

(2)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens zwei­mal jähr­lich zusam­men. Auf Ver­lan­gen min­des­tens eines Drit­tels der Mit­glie­der kann sie zu wei­te­ren Sit­zun­gen zusam­men­tre­ten. Der Vor­stand lädt die Mit­glie­der schrift­lich (per Post oder per E‑Mail) unter Anga­be der Tages­ord­nung zu den Sit­zun­gen ein. Zwi­schen dem Tag der Absen­dung der Ein­be­ru­fung und dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung muss eine Frist von zwei Wochen lie­gen. Auf die Ein­hal­tung die­ser Vor­schrif­ten kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­stim­mig verzichten.

(3)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unmit­tel­bar, jedoch unter Ein­hal­tung der in Absatz 2 genann­ten Frist, einzuberufen,

-       wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfordert,

-       wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der schrift­lich begrün­det die Ein­be­ru­fung fordert,

-       wenn es von der Vertreterin/​dem Ver­tre­ter des Lan­des ver­langt wird.

(4)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn alle Mit­glie­der ord­nungs­ge­mäß gela­den und min­des­tens 13 der Mit­glie­der anwe­send sind.

(5)  Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist unmit­tel­bar nach Fest­stel­lung der Beschluss­un­fä­hig­keit eine wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen wel­che ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der mit ein­fa­cher Mehr­heit beschluss­fä­hig ist. Für die­se Mit­glie­der­ver­samm­lung gilt Absatz 2 Satz 4 nicht.

(6)  Jedes Mit­glied hat eine Stimme.

(7)  Die Stimm­ab­ga­be kann erfolgen

-       per­sön­lich in der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder

-       vor­ab schrift­lich an den Vorstand

-       mit schrift­li­cher Stimm­rechts­über­tra­gung auf ein ande­res (anwe­sen­des) Mit­glied. Jedes Mit­glied kann jeweils ein Mit­glied vertreten.

(8)  Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Mit­glie­des Land Rheinland-Pfalz.

(9)  Finanz­wirk­sa­me Beschlüs­se erfor­dern stets das Ein­ver­neh­men des Lan­des Rheinland-Pfalz.

§ 7 Aufgaben

(1)  Der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegen

a)    die Bestel­lung und Abbe­ru­fung des Vorstandes,

b)   die Beschluss­fas­sung über den Wirtschaftsplan,

c)    die Ent­las­tung des Vorstandes,

d)    die Auf­lö­sung des Vereins

e)    die Beschluss­fas­sung über Satzungsänderungen,

f)     die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses,

g)    die Wahl des Abschlussprüfers

h)    die Beschluss­fas­sung über das Jahresarbeitsprogramm,

i)     die Zustim­mung zu Rechts­ge­schäf­ten, die über den Rah­men des lau­fen­den Geschäfts­be­triebs hinausgehen

j)     die Zustim­mung zur Auf­nah­me und Gewäh­rung von Kre­di­ten, Abga­be von Bürg­schaf­ten oder Garantien,

k)    die Ertei­lung von Vollmachten

(2)  Die Beschlüs­se nach a) bis e) wer­den mit Drei­vier­tel­mehr­heit und im Ein­ver­neh­men mit dem Land Rhein­land-Pfalz gefasst. Die Beschlüs­se nach f) bis k) wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst.

(3)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung stellt den Jah­res­ab­schluss des Vor­jah­res in den ers­ten sechs Mona­ten des Fol­ge­jah­res fest.

(4)  In Eil­fäl­len kann die Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich durch Umlauf­be­schluss (per Post oder per E‑Mail) erfolgen.

(5)  Über Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen, die von der Vorsitzenden/​dem Vor­sit­zen­den und der Protokollführerin/​dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen sind und den Mit­glie­dern zuge­sandt wer­den (per Post oder per E‑Mail).

(6)  Per Eil­ver­fah­ren gefass­te Beschlüs­se sind in die Nie­der­schrift der nächs­ten Sit­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung aufzunehmen.

§ 8 Vorstand

(1)  Die Auf­ga­ben des Vor­stan­des kön­nen haupt­amt­lich und neben­amt­lich wahr­ge­nom­men werden.

(2)  Er führt die Bezeich­nung Vor­stand der Ent­wick­lungs­agen­tur Rheinland-Pfalz.

(3)  Der Vor­stand besteht aus einer Per­son, die von dem für Innen zustän­di­gen Minis­te­ri­um vor­ge­schla­gen wird.

(4)  Die Bestel­lung kann befris­tet wer­den. Wie­der­be­stel­lung ist möglich.

§ 9 Auf­ga­ben des Vorstandes

(1)  Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Er ist ver­ant­wort­lich für den ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ab­lauf. Er ist ver­pflich­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung über alle wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten zu unter­rich­ten und in den Sit­zun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung über die Arbeit des Ver­eins zu berichten.

(2)  Dem Vor­stand oblie­gen insbesondere:

a)    die Lei­tung des Vereins,

b)   die Auf­stel­lung und der Voll­zug des Wirtschaftsplans,

c)    die per­so­nal­recht­li­chen Befugnisse,

d)    die recht­zei­ti­ge Vor­la­ge des Jah­res­ar­beits­pro­gramms an die Mitgliederversammlung,

e)    die Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses, des Lage­be­richts und des Prüf­be­richts in den ers­ten acht Mona­ten des Fol­ge­jah­res an die Mitgliederversammlung.

§ 10 Drittmittelprojekte

(1)  Der Ver­ein ist berech­tigt im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben­stel­lung mit Mit­teln Drit­ter Pro­jek­te durchzuführen.

(2)  Die­se Pro­jek­te sind im Wirt­schafts­plan des Ver­eins geson­dert aus­zu­wei­sen und in das Jah­res­ar­beits­pro­gramm aufzunehmen.

§ 11 Haus­halts- und Wirt­schafts­füh­rung, Jahresabschluss

(1)  Die Haus­halts- und Wirt­schafts­füh­rung des Ver­eins erfolgt ent­spre­chend den Vor­schrif­ten im 3.Buch des Handelsgesetzbuches.

(2)  Der Vor­stand hat inner­halb der ers­ten sechs Mona­te eines Geschäfts­jah­res für das ver­gan­ge­ne Geschäfts­jahr den Jah­res­ab­schluss und den Lage­be­richt aufzustellen.

(3)  Der Jah­res­ab­schluss und der Lage­be­richt sind in ent­spre­chen­der Anwen­dung der Vor­schrif­ten des 3. Buches des Han­dels­ge­setz­bu­ches für gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf­zu­stel­len und zu prü­fen. Eine Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger erfolgt nicht.

(4)  Der Lan­des­re­gie­rung und dem Rech­nungs­hof Rhein­land-Pfalz ste­hen die Befug­nis­se nach § 54 HGRG zu.

§ 12 Auf­lö­sung des Vereins

Bei der Auf­lö­sung des Ver­eins fällt das nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­ben­de Ver­mö­gen dem Land Rhein­land-Pfalz zu, das es aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke verwendet.

§ 13 Schiedsklausel

Über alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Ver­ein und den Mit­glie­dern des Ver­eins, wel­che den Ver­ein betref­fen, ent­schei­det unter Aus­schluss des Rechts­we­ges die Direktorin/​der Direk­tor des Amts­ge­richts Mainz.

§ 14 Bekannt­ma­chung, Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt mit dem Tag der Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter in Kraft. Grün­dung und Ein­tra­gung des Ver­eins wer­den im Staats­an­zei­ger des Lan­des Rhein­land-Pfalz öffent­lich bekannt gemacht.