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Verein

Mitglieder

Die rund 15 Vereinsmitglieder der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz e.V. arbeiten in Wissenschaft, Verwaltung, Landes- und Kommunalpolitik oder in der Planungspraxis. Staatssekretärin Nicole Steingaß ist seit 1.3.2019 Vorsitzende der Mitgliederversammlung. Das Land Rheinland-Pfalz ist institutionelles Mitglied und hat den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes. Die aktuelle Satzung vom 15.12.2016 finden Sie weiter unten.

Vorstand

Rainer Zeimentz ist seit 2014 Vorstand der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte.

Organigramm

Hier finden Sie das Organigramm als PDF-Dokument: 20240501 Organigramm EA RLP

Satzung des Vereins

→ Satzung als PDF-Download

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz e.V. Er ist beim zuständigen Gericht in das Vereinsregister unter der Registernummer 41619 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben, Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist in Rheinland-Pfalz im Bereich der Kommunal- und Infrastrukturentwicklung bei der Erarbeitung

–       standortbezogener oder standortübergreifender Strategien und Konzepte

–       zukunftsgerichteter und modellhafter Lösungen und Instrumente

zu wirken.

(2)  Mit den in Absatz 1 genannten Aufgabenstellungen dient der Verein ausschließlich und unmittelbar dem Wohle der Allgemeinheit. Der Verein darf alle Geschäfte wahrnehmen, die der Erreichung und Förderung des Satzungszweckes dienen.

(3)  Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des § 21 BGB. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine durch die Mitgliedschaft begründeten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz sein, die aktiv im Aufgabenbereich des Vereins tätig sind. Die Mitgliedschaft ist auf drei Jahre befristet und kann auf schriftlichen Antrag um drei Jahre verlängert werden. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei.

(2)  Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das für Kommunalentwicklung zuständige Ministerium ist als juristische Person unbefristet Mitglied solange § 4 Absatz 1 Anwendung findet.

(3)  Die Mitgliedschaft endet

–       durch Zeitablauf

–       mit dem Tod des Mitglieds

–       durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand

–       durch Ausschluss aus dem Verein.

(4)  Ein Ausschluss der Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds erfolgen, wenn dieses die Interessen des Vereins grob verletzt hat oder nicht mehr im Aufgabenbereich des Vereins tätig ist.

 

§ 4 Finanzierung

(1)  Solange das Land Rheinland-Pfalz Mitglied im Verein ist, stellt das für Kommunalentwicklung zuständige Ministerium dem Verein die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mittel und die Liquidität im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel- soweit eine Refinanzierung der Aufgaben durch Dritte nicht möglich ist- als Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 LHO sicher.

(2)  Der Verein kann darüber hinaus Mittel einwerben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

–       die Mitgliederversammlung

–       der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Den Vorsitz führt die Vertreterin/der Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz.

(2)  Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder kann sie zu weiteren Sitzungen zusammentreten. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich (per Post oder per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften kann die Mitgliederversammlung einstimmig verzichten.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist unmittelbar, jedoch unter Einhaltung der in Absatz 2 genannten Frist, einzuberufen,

–       wenn es das Vereinsinteresse erfordert,

–       wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich begründet die Einberufung fordert,

–       wenn es von der Vertreterin/dem Vertreter des Landes verlangt wird.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

(5)  Bei Beschlussunfähigkeit ist unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Für diese Mitgliederversammlung gilt Absatz 2 Satz 4 nicht.

(6)  Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7)  Die Stimmabgabe kann erfolgen

–       persönlich in der Mitgliederversammlung oder

–       vorab schriftlich an den Vorstand

–       mit schriftlicher Stimmrechtsübertragung auf ein anderes (anwesendes) Mitglied. Jedes Mitglied kann jeweils ein Mitglied vertreten.

(8)  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes Land Rheinland-Pfalz.

(9)  Finanzwirksame Beschlüsse erfordern stets das Einvernehmen des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 7 Aufgaben

(1)  Der Mitgliederversammlung obliegen

a)    die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,

b)   die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

c)    die Entlastung des Vorstandes,

d)    die Auflösung des Vereins

e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

f)     die Feststellung des Jahresabschlusses,

g)    die Wahl des Abschlussprüfers

h)    die Beschlussfassung über das Jahresarbeitsprogramm,

i)     die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen

j)     die Zustimmung zur Aufnahme und Gewährung von Krediten, Abgabe von Bürgschaften oder Garantien,

k)    die Erteilung von Vollmachten

(2)  Die Beschlüsse nach a) bis e) werden mit Dreiviertelmehrheit und im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz gefasst. Die Beschlüsse nach f) bis k) werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3)  Die Mitgliederversammlung stellt den Jahresabschluss des Vorjahres in den ersten sechs Monaten des Folgejahres fest.

(4)  In Eilfällen kann die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung schriftlich durch Umlaufbeschluss (per Post oder per E-Mail) erfolgen.

(5)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen sind und den Mitgliedern zugesandt werden (per Post oder per E-Mail).

(6)  Per Eilverfahren gefasste Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 8 Vorstand

(1)  Die Aufgaben des Vorstandes können hauptamtlich und nebenamtlich wahrgenommen werden.

(2)  Er führt die Bezeichnung Vorstand der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz.

(3)  Der Vorstand besteht aus einer Person, die von dem für Innen zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird.

(4)  Die Bestellung kann befristet werden. Wiederbestellung ist möglich.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf. Er ist verpflichtet die Mitgliederversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und in den Sitzungen der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vereins zu berichten.

(2)  Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a)    die Leitung des Vereins,

b)   die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans,

c)    die personalrechtlichen Befugnisse,

d)    die rechtzeitige Vorlage des Jahresarbeitsprogramms an die Mitgliederversammlung,

e)    die Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Prüfberichts in den ersten acht Monaten des Folgejahres an die Mitgliederversammlung.

§ 10 Drittmittelprojekte

(1)  Der Verein ist berechtigt im Rahmen seiner Aufgabenstellung mit Mitteln Dritter Projekte durchzuführen.

(2)  Diese Projekte sind im Wirtschaftsplan des Vereins gesondert auszuweisen und in das Jahresarbeitsprogramm aufzunehmen.

§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Jahresabschluss

(1)  Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins erfolgt entsprechend den Vorschriften im 3.Buch des Handelsgesetzbuches.

(2)  Der Vorstand hat innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen.

(3)  Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt nicht.

(4)  Der Landesregierung und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz stehen die Befugnisse nach § 54 HGRG zu.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Land Rheinland-Pfalz zu, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 13 Schiedsklausel

Über alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vereins, welche den Verein betreffen, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts Mainz.

§ 14 Bekanntmachung, Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gründung und Eintragung des Vereins werden im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht.